Insolvenzberatung

Lesen Sie bitte hierzu zunächst unsere Ausführungen unter Kanzlei.

Wir nehmen Beratungsmandate an, die darauf gerichtet sind, zu überprüfen, ob eine Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft besteht.

Natürliche Personen sind nicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Sie kann aber sinnvoll sein, um eine Entschuldung zu erreichen.

Verbraucher benötigen zur Einleitung des Insolvenzverfahrens einen außergerichtlichen Einigungsversuch, der von einer geeigneten Stelle durchzuführen ist. Hierbei handelt es sich um Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte.
Die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches mit nachfolgender Einleitung des Insolvenzverfahrens – unter Begleitung im Insolvenzverfahren – übernehmen wir im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Hamburg.

Bei Einzelkaufleuten mit laufendem Geschäftsbetrieb ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch nicht erforderlich, kann aber bei eingestelltem Geschäftsbetrieb erforderlich sein.

Hierüber beraten wir im Erstgespräch.

 
 

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