Insolvenzverwaltung

Padua im Jahr 1261: Vor dem Palazzo della Ragione stand ein Stein, der sich heute im Ratssaal befindet. Wer insolvent wurde, musste drei mal die Worte „cedo bonis“ sprechen – „ich trete (alle) Güter ab / gebe alles weg“. Im Sommer wurde er darauf hin mit zwei Eimern Wasser übergossen, im Winter mit nur einem.
Nichts war es mit Wohlverhalten, er musste die Stadt verlassen und durfte nicht zurückkehren.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich für ein weniger schauspielhaftes Verfahren entschieden, geregelt in der Insolvenzordnung. Kurz gesagt werden darin die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Verfahrensbeteiligten geregelt.
Das für die Wirtschaftsordnung der Bundserepublik Deutschland grundlegende Wettbewerbsprinzip zwingt die Unternehmen in der Regel dazu, ihre Produkte / Dienstleistungen stetig zu verbessern und im Verhältnis zur Konkurrenz zu möglichst günstigen Preisen anzubieten. Es führt dazu, dass die Stärkeren überleben und die Schwächeren aus dem Markt austreten.
Marktaustritt ohne hinreichende Eigenmittel führt zur Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung (Insolvenzgründe nach §§ 16-19 InsO).

Über das Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger bestmögliche Befriedigung ihrer berechtigten Ansprüche erhalten. Dem Schuldner / schuldnerischen Unternehmen eröffnet es die Möglichkeit der Entschuldung durch das Insolvenzplanverfahren. Zusätzlich hat der Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Möglichkeit, sich den Verbindlichkeiten durch Restschuldbefreiung zu entledigen und zwar unabhängig davon, ob sie dem betrieblichen oder privatem Bereich zuzuordnen sind.

Soweit Sie mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens nicht vertraut sind, sollen Ihnen die nachfolgenden Hinweise eine erste Orientierung geben:

  • Gläubiger werden bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert und (mit Übersendung der Formulare – die Sie ebenso auf unserer Webseite herunterladen können -) zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
  • Eine Verpflichtung zur Forderungsanmeldung besteht nicht.
  • Die Nutzung der Anmeldungsformulare ist nicht erforderlich.
  • Online kann sich jeder Gläubiger über sämtliche Verfahrenseröffnungen informieren unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bzw. www.insolnet.de

Häufig auftrende Fehler bei der Forderungsanmeldung sind:

  • Mahnkosten werden pauschal ohne Nachweis geltend gemacht
  • Verzugszinsen werden ab Rechnungsdatum und nicht ab Eintritt des Verzuges berechnet
  • Zinsen werden über den Tag der Eröffnung hinaus berechnet
  • Anspruchsbegründende Unterlagen (Rechnungen etc.) werden nicht beigefügt
  • die Anmeldung erfolgt ohne Zweitschrift, die zur Vorlage gegenüber dem Insolvenzgericht benötigt wird

Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern werden für bis zu drei Monate über das Insolvenzgeld gesichert.
Der Anspruch entsteht mit Eröffnung / Abweisung mangels Masse und verfristet grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis.
Wenn die Ansprüche vollständig über Insolvenzgeld gesichert sind, ist eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren entbehrlich.
Die Forderung wird von der Agentur für Arbeit reguliert und geht sodann auf die Agentur für Arbeit über. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann in dem Feauf unserer Webseite ebenfalls heruntergeladen werden.

Die Insolvenzforderungen werden entweder im schriftlichen Verfahren oder im Berichts- und Pfrüfungstermin beim Insolvenzgericht geprüft.
Meist ist die Teilnahme für Gläubiger an dem Berichts- und Prüfungstermin zur Verhinderung von Rechtsnachteilen nicht erforderlich.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Teilnahme sinnvoll wäre, sprechen Sie uns gerne an.

Wurde Ihre Forderung festgestellt, d.h. anerkannt, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Sobald die Verwertung der Masse abgeschlossen ist, erfolgt nach einem gesetzlich geregelten Verfahren die Verteilung des Vermögens.
Die Verteilungsquote kann sich auf 0 % belaufen, in Ausnahmefällen aber auch 100 % betragen.
Im Bundesdurchschnitt beträgt sie in den letzten Jahren rund 3 %.

Die Verfahrensdauer ist abhängig von den Schwierigkeiten bei der Vermögensverwertung. Bei Unternehmensinsolvenzen beträgt sie selten weniger als ein Jahr und rund drei Jahre im Bundesschnitt.

Wenn Ihre Forderung ganz oder teilweise bestritten wurde, werden Sie darüber informiert. Die Ursachen dafür können vielfältig sein. Oft handelt es sich um die bereits genannten Fehler bei der Forderungsanmeldung. Es kann zudem erforderlich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt zunächst weiter aufzuklären, insbesondere bei streitigen Forderungen. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfiehlt es sich in diesem Fall, mit dem Insolvenzverwalter zunächst kurz in schriftlich Kontakt zu treten und die Gründe für das Bestreiten zu erfragen.

Insolvenzgläubiger haben oft den Wunsch, sich über den Stand des Verfahrens und das voraussichtliche Ergebnis zu informieren.
Nach der Rechtsprechnung ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, Sachstandsanfragen zu beantworten. Informationen können durch Akteneinsicht beim Insolvenzgericht beschafft werden.
Nach unserer Auffassung ist es selbstverständlich, Sachstandsanfragen von Gläubigern zu beantworten, da das Insolvenzverfahren in erster Linie zugunsten der Gläubiger durchgeführt wird.
Anfragen werden daher regelmäßig binnen einer Woche beantwortet.
Von telefonischen Sachstandsanfragen bitten wir aus Gründen des Datenschutzes abzusehen.

Sollten darüber hinaus Unklarheiten oder Unsicherheiten bestehen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Dies gilt für alle Verfahrensbeteiligten

 
 
Zurück zur Startseite